Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Imkerverein Emden-Krummhörn e.V. „. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Emden.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Imkerverein Emden-Krummhörn e. V. ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des §21 des Bürgerlichen Gesetzbuches, dessen Zweck ausschließich gemeinnützig ist. Sein erstrebtes Ziel ist die Förderung aller Belange der Bienenhaltung als eines der notwendigen Bestandteils der Volkswirtschaft, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes und der hiermit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit. Inbesondere hat sich der Verein folgende Aufgaben gesetzt:

a) Betreuung seiner Mitglieder und anregende Wirkung auf ihre Tätigkeit durch Förderung der fachlichen Ausbildung der Imker über planvolle und zeitgemäße Bienenhaltung.

b) Förderung der Zuchtmaßnahmen und des Wanderwesens sowie Verbesserung der Bienenweide

c) Bekämpfung der Bienenkrankheiten und Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchung in der Bienenzucht.

d) Beratung in Versicherungs- und Rechtsfragen, soweit diese die Bienenhaltung und deren Probleme betreffen.

Der Verein ist ordentliches Mitglied des Landesverbandes der Imker Weser-Ems e.V. und somit Anschlussmitglied des Deutschen Imkerbundes. Der Verein enthält sich jeder politischen Tätigkeit.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

b) Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht verbindlich. Sie kann von jeder geschäftsfähigen Person erworben werden. Außer Imkern können Mitglieder auch Personen sein, die sich um die Bienenhaltung verdient gemacht haben oder sie zu fördern gedenken.

c) Die Anmeldung zur Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.

d) Durch die Beitrittserklärung erkennt jedes Mitglied die jeweils gültige Satzung des Vereins für sich als rechtsverbindlich ab. Es ist verpflichtet, den Empfehlungen des Vereinsvorstandes nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern sowie die fälligen Mitgliedsbeiträge und Umlagen welche die Mitgliederversammlung festsetzt, zu den jeweiligen Terminen zu bezahlen.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch Auflösung des Vereins.

b) Durch Austritt, der nur zu Schluss eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen kann und der Vorstand schriftlich anzuzeigen ist.

c) Durch Ausschluss. Dieser wird durch den Vorstand ausgesprochen und muss dem Ausgeschlossenen einen eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung, jedoch steht dem Ausgeschlossenen innerhalt 14 Tagen das schriftliche Einspruchsrecht an den Vorstand zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung entgültig.

d) Durch den Tod.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand bestimmt im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassierer.

Je zwei von ihnen sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte im Wert von mehr als 1000 € im Einzelfall der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen.

§ 6 Vorstandswahl und Geschäftsleitung

a. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. die Amtsdauer läuft bis zur Neuwahl des Vorstands. Wiederwahl ist zulässig. Zur Durchführung der Wahl wird von er Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt.

b. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung Obleute gewählt werden.

c. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Ihm sind jedoch die baren Auslagen un in besonderen Fällen entstandene Unkosten zu erstatten. Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.

d. Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen müssen Protokolle angefertigt werden, die vom jeweiligen Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 7 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.

b) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied.

c) Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 Mal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der geschäftsführende Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Der schriftliche Antrag muss begründet sein.

d) Die Einladungen haben schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung wenigstens 14 Tage vor Versammlungsdatum zu erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

e) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist: Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte. Entlastung des Vorstandes. Neuwahl der satzungsgemäß ausscheidenen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer. Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen sowie Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen.

f) Anträge sind 8 Tage vor der Mitgliederhauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, können nur dann eingebracht werden, wenn eine dreiviertel Mehrheit der erschienen Mitglieder für den jeweiligen Antrag stimmt. Eine Bekanntmachung der Beschlüsse an die nicht erschienen Vorstands- oder Vereinsmitglieder ist nicht erforderlich.

h) Zur Satzungsänderung sowie Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen der in der Mitgliederversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt bei etwaigen Abstimmungen als Ablehnung.

i) Die satzungsgemäßen Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.

j) Von der Mitgliederhauptversammlung werden alljährlich 2 Rechnungs- Kassenprüfer gewählt, die mindestens 1 Mal im Jahr die Kasse, die Bücher und die Belege des Vereins zu prüfen und über diese Prüfung in der Mitgliederhauptversammlung zu berichten haben. Die über diese Prüfung anzufertigende Niederschrift ist vom Kassenwart und den Prüfern zu unterzeichnen. Die Rechnungs- Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

k) Die Änderung des Zwecks des Vereins oder dessen spätere Auflösung kann nur in einer außerordentlichn Mitgliederversammlung, die hierzu besonders einberufen wird, beschlossen werden. Bei etwaiger Auflösung fällt das Vermögen der Vereins an einen anderen gemeinnützigen Verein, (dem Landesverband der Imker Weser-Ems e.V.) der denselben Zweck verfolgt.

[Emden, den 20. Januar 2006 EN]